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Kurz erklärt - Halter, Eigentümer und Besitzer eines Kraftfahrzeuges

Kauft man ein Fahrzeug, so erhält man dazu einen Kraftfahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)sowie einen Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)

Während ersterer während jeder Fahrt vom Fahrer mitzuführen und bei Bedarf vorzuzeigen ist, wird letzterer in der Regel Zuhause an einem sichern Ort aufbewahrt.

„Sicher“ deswegen, weil allgemein die Annahme besteht, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief hat, gleichzeitig als der Eigentümer des Fahrzeuges angesehen wird.

Doch ist das wirklich so?

Gibt ein Kfz-Brief Aufschluss über den Eigentümer des Kfz?

Was ist eigentlich der Kfz-Brief?

Bei einem Kraftfahrzeugbrief handelt es sich um eine amtliche Urkunde, gemäß welcher einem Fahrzeug die allgemeine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr bescheinigt wird. Er enthält Angaben wie

  • die Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer),

  • die Zuteilung eines Kfz-Kennzeichens sowie

  • die Betriebserlaubniss

Urheber: Björn Wylezich I Fotolia.de I # 57678956

Beim Kraftfahrtbundesamt werden diese Informationen über ein Fahrzeug gesammelt und dann in einem Register gespeichert.

Ein Fahrzeugbrief ist also als eine Zulassungsbescheinigung anzusehen.

Soll ein Fahrzeug angemeldet oder abgemeldet werden, so ist hierfür der Brief notwendig: es ist einer Zulassungsstelle nicht gestattet, neue Kraftfahrzeugkennzeichen herauszugeben, wenn derjenige, der diesen Wunsch äußert, nicht den Kfz-Brief dabeihat.

Wer ist Kfz-Halter, wer ist Fahrzeugeigentümer?

Rechtlich wird als Fahrzeughalter derjenige angesehen, der ein Fahrzeug für eigene Rechnunggebraucht, für anfallende Kosten aufkommt und einen Nutzen an dem Fahrzeug hat. Doch es bedeutet nicht, dass er auch gleichzeitig Eigentümer des betreffenden Kfz sein muss.

Eigentümer ist nämlich derjenige, der ein Kraftfahrzeug erwirbt und als Beleg hierfür einen Kaufvertragvorweisen kann.

Zudem muss das Fahrzeug auch an ihn übergeben worden sein, und zwar zusammen mit dem Kfz-Brief.

Es ist jedoch nicht notwendig, diesen dahingehend zu ändern, dass nun der neue Eigentümer dort namentlich erwähnt wird.

Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen des § 929 BGB anzuwenden: gemäß diesen ist es zur Übertragung einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Zwar ist es sinnvoll, die Eintragung im Fahrzeugbrief vorzunehmen, jedoch kann der Eigentumsübergang auch stattfinden, wenn diese nicht durchgeführt wird.

In der Praxis bedeutet dies: A kauft ein Auto von B; dieses wird ihm korrekt übergeben. Auf eine Änderung des Kfz-Briefes verzichtet A. das betreffende Auto wird nicht von ihm selbst genutzt, sondern von seinem Sohn, der sowohl die laufenden Kosten als auch Versicherungen und Reparaturen zahlt. Demzufolge ist A Eigentümer des Autos, obwohl dies nicht im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Sein Sohn jedoch ist der Halter des Wagens, da er sowohl einen Nutzen aus diesem zieht als auch für dessen Kosten aufkommt.

Ist derjenige Eigentümer, der den Kfz-Brief besitzt?

Weit verbreitet ist die Annahme, dass derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief in seinen Händen hat, automatisch auch dessen Eigentümer ist.

Dies würde beispielsweise bedeuten, dass ein Dieb nur den Fahrzeugbrief zu stehlen brauchte, um dann automatisch das dazu passende Auto sein Eigen nennen zu können.

Dies ist nicht so!

Zwar gibt ein Kfz-Brief nicht zwingend Aufschluss über den tatsächlichen Eigentümer (A hat sich ja auch nicht eintragen lassen…), jedoch bedarf es eines Nachweises der Eigentumsübertragung, um als Eigentümer eines Fahrzeugs zu gelten, also einen Kaufvertrag.

Kann der Dieb diesen nicht vorweisen, und ist er auch nicht identisch mit jenerPerson, die aktuell im Kfz-Brief aufgeführt wird, so wird es ihm kaum gelingen, den betreffenden Wagen als sein Eigentum auszugeben.

Zwar kann er mithilfe des Briefes neue Kennzeichen für das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle holen und mit diesen dann herumfahren, jedoch wird es ihm nicht möglich sein, den Wagen auf legale Weise zu verkaufen, wenn er keinen Eigentumsnachweis erbringen kann.

Er wird zivilrechtlich als Besitzer des Fahrzeugs angesehen, weil er die momentane Herrschaft über dieses hat.

Der Besitz ist jedoch nicht mit Eigentum zu verwechsel- und der Fahrzeugbrief ist nur eine Beweisurkunde; demzufolge kann er auch keine Eigentumsübertragung vornehmen.

Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat.

Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.


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